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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ziffer 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der NOAgroup , nachfolgend Agentur genannt, die diese auf den
Gebieten der Marketing-, Kommunikationsberatung und -Planung, der Gestaltung von Print- und Digitalmedien sowie der Vermittlung von Werbemitteln für andere
Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.
2) Die Lieferung, Leistung und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.
Ziffer 2 Angebote und Vertragsschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung der Agentur. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Agentur 8
Wochen gebunden.
Ziffer 3 Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung mit dem Werbetreibenden erfolgt,
unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das
Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des weiteren Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der
Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bis zur vollumfänglichen Bezahlung desselben bei der
Agentur. Die Agentur wird auf Verlangen diese Sicherheit ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheit die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei
Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte der Agentur hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Nach der vereinbarungsgemäßen und vollständigen
Bezahlung der im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten gehen eventuell bestehende Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte der Agentur nach Maßgabe der
Ziffer 8 auf den Auftraggeber über.
Ziffer 4 Aufträge
1) Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Werbungtreibenden günstigsten tariflichen Bedingungen, soweit
letztere der Agentur bekannt sind. Werden Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine
Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht.
2) Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Satzdateien, Quelltextdateien, Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), die die Agentur erstellt oder
erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die
Agentur nicht verpflichtet.
Ziffer 5 Liefer- und Leistungszeit
1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Agentur oder deren Unterlieferanten
eintreten - hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistung für die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch die Agentur oder den Auftraggeber, so kann der Auftraggeber hieraus
keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4) Auf die genannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5) Sofern die Agentur die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Agentur.
6) Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung,
Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
7) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
8) Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende
Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wird.
9) Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Ziffer 6 Erfüllungshilfen
Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber dritter Personen zu bedienen.
Ziffer 7 Geheimhaltungspflicht
Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zu einer gleichen Verhaltensweise. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der
Zusammenarbeit hinaus.
Ziffer 8 Urheber- und Nutzungsrechte
Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Agentur überträgt diese im Rahmen des Vertragszweckes auf
den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte
Nutzungsart.
Bilder, Grafiken, Texte oder sonstige Dateien eines von der Agentur erstellten Werbemittels können dem Urhebrecht Dritter unterliegen. Es gelten die Einschränkungen und
Lizenzbestimmungen der jeweiligen Bild-/Agentur. Die Agentur verpflichtet sich zur Klärung der Verwendungsrechte für das zu erstellende Werbemittel. Die Lizenzierung
bezieht sich in der Regel auf eine einmalige Verwendung des erstellten Werbemittels. Sie ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Auf Wunsch
sind wir bereit, an der Beschaffung dieser Bedingungen und der Klärung der Verwertungsrechte bei einer erneuten und/oder geänderten Verwendung der lizenzierten
Abbildung mitzuwirken.
2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei der Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden
sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob durch die gelieferte Arbeit Rechte Dritter Personen verletzt werden. Wird trotz Verletzung der Rechte Dritter die gelieferte
Arbeit von dem Auftraggeber verwendet und werden durch den Dritten gegen den Auftraggeber Ansprüche geltend gemacht, so stehen aufgrund dieser Tatsachen dem
Auftraggeber gegen die Agentur keine Ansprüche, etwa Schadensersatzansprüche, zu und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur von eventuellen
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Ziffer 9 Zahlung
1) Rechnungen der Agentur sind sofort rein netto zahlbar. Bei einem Auftragswert über EUR 1.000,- wird 1/3 der Auftragssumme nach Auftragserteilung und 2/3 der
Auftragssumme nach Auslieferung zur Zahlung fällig. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur
zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zur Zahlung fällig.
2) Vereinbarte Preise sind Bruttopreise, da die Agentur als Kleinunternehmen zählt und keine MwSt. ausweisen muss.
3) Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiter berechnet.
4) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
5) Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen
vor. Rechte an unseren Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf
den Auftraggeber über.
Ziffer 10 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Ziffer 11 Haftung
1) Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Agentur als auch
gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbarem oder Mangelfolgeschaden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die
den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2) Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und
Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mangelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
3) Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
4) Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben.
Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.
Ziffer 12 Hosting
Für die Bereitstellung von Website- und Software-Anwendungen auf bei Dritten (z.B. Provider) angemieteten Server-Systemen oder auf Kunden-eigenen Systemen wird
eine hohe Verfügbarkeit garantiert. Für nicht verschuldete Ausfälle dieser Systeme übernimmt die Agentur keine Haftung.
Ziffer 13 Booking
Für alle Bookinganfragen intern oder extern, werden gesonderte Verträge abgeschlossen.